Verein für lauteren Wettbewerb e.V.
Bei dem Neuen Krahn 2
20457 Hamburg
Tel. 0 40 / 36 98 15-0
Fax: 0 40 / 36 98 15-33
E-Mail: info@verbandhh.de
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| Allgemeine Nutzungs- und Geschäftsbedingungen für die Internetplattform "nichteingetragenes Geschmacksmuster" |
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§ 1 Allgemeines
1. Der Verein für lauteren Wettbewerb präsentiert eine virtuelle Plattform im Internet zur Erstveröffentlichung neuen Designs gegenüber der Öffentlichkeit
und gegenüber den Fachkreisen. Der Auftraggeber bezweckt mit seiner Registrierung, für sein neues Design die Schutzvoraussetzungen eines beim Harmonisierungsamt
Alicante "nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters" nach Artikel 1 - 11 der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
innerhalb der Europäischen Union für die Dauer von 3 Jahren ab Erstveröffentlichung zu erreichen.
2. Die in der VO 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannten Schutzvoraussetzungen lauten u.a.:
Artikel 4 - Schutzvoraussetzungen
(1) Ein Geschmacksmuster wird durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat.
(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird,
gilt nur dann als neu und hat nur dann Eigenart:
a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt, und
b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen.
(3) "Bestimmungsgemäße Verwendung" im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a) bedeutet Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten.
Artikel 5 - Neuheit
(1) Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit im Fall nichteingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuster, das geschützt werden soll,
erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist.
(2) Geschmacksmuster gelten als identisch, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.
Artikel 6 - Eigenart
(1) Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster
bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, und zwar:
Im Fall nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster vor dem Tag, an dem das Geschmacksmuter, das geschützt werden soll, erstmals der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden wird.
(2) Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Geschmacksmuster berücksichtigt.
Artikel 7 - Offenbarung
(1) Im Sinne der Artikel 5 und 6 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, oder wenn es ausgestellt,
im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, und zwar vor dem in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) und Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a) bzw. in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe b) und Art. 6 Abs. 1
Buchstabe b) genannten Zeitpunkt, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte.
Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
Artikel 8 - Durch ihre technische Funktion bedingte Geschmacksmuster und Geschmacksmuster von Verbingungselementen
(1) Ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind.
(2) Ein Gemeinschaftsschmacksmuster besteht nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihrer genauen Abmessung nachgebildet werden müssen,
damit das Erzeugnis, in dass das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses
herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen können.
Artikel 9 - Geschmacksmuster, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen
Ein Geschmacksmuster besteht nicht an einem Geschmacksmuster, wenn dieses gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstößt.
Artikel 10 - Schutzumfang
(1) Der Umfang des Schutzes aus dem Geschmacksmuster erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.
(2) Bei der Beurteilung des Schutzumfangs wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters berücksichtigt.
Artikel 11 - Schutzdauer des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
(1) Ein Geschmacksmuster, das die im 1. Abschnitt genannten Voraussetzungen erfüllt, wird als ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für eine Frist von drei Jahren geschützt,
beginnend mit dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wurde.
(2) Im Sinne des Abs. 1 gilt ein Geschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht,
ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen
Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder
stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde.
Artikel 14 - Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(1) Das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu.
(2) Haben mehrere Personen ein Geschmacksmuster gemeinsam entwickelt, so steht ihnen das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam zu.
(3) Wird ein Geschmacksmuster jedoch von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen,
so steht das Recht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder sofern die anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichts anderes vorsehen.
Artikel 15 - Geltendmachung der Berechtigung auf das Gemeinschaftsgeschmacks-muster
(1) Wird ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster von einer Person offenbart oder geltend gemacht, die hierzu nach Art. 14 nicht berechtigt ist,
so kann der nach Art. 14 Berechtigte unbeschadet anderer Möglichkeiten verlangen, dass er als der rechtmäßige Inhaber des Gemeinschaftsgeschmacksmusters anerkannt wird.
(2) Steht einer Person das Recht auf ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster gemeinsam mit anderen zu, so kann sie entsprechend Abs. 1 verlangen, dass sie als Mitinhaber anerkannt wird.
(3) Ansprüche gemäß Abs. 1 oder 2 verjähren in drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Offenbarung im Falle nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Dies gilt nicht, wenn die Person,
der kein Recht am Gemeinschaftsgeschmacksmuster zusteht, zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Muster offenbart oder ihr übertragen wurde, bösgläubig war.
Artikel 19 - Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster
(1) Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber das Recht, die in Abs. 1 genannten Handlungen zu verbieten, jedoch nur, wenn die angefochtene Benutzung das
Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters ist.
Die angefochtene Benutzung wird nicht als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis einer selbständigen Entwurfs eines Entwerfers ist, von dem berechtigterweise
angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte.
Artikel 20 - Beschränkung der Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster,
(1) Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können nicht geltend gemacht werden für:
a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden,
b) Handlungen zu Versuchszwecken,
c) die Wiedergabe zum Zwecke der Zitierung oder für Lehrzwecke, sofern solche Handlungen mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs vereinbar sind, die normale Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigen und die Quelle angegeben wird.
(2) Die Rechte aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster können ferner nicht geltend gemacht werden für:
a) Einrichtungen in Schiffen und Luftfahrzeugen, die in einem Drittland zugelassen sind und vorübergehend in das Gebiet der Gemeinschaft gelangen,
b) die Einfuhr von Ersatzteilen und Zubehör für die Reparatur solcher Fahrzeuge in die Gemeinschaft,
c) die Durchführung von Reparaturen an solchen Fahrzeugen.
3.Der vorstehende Verordnungstext ist auszugsweise zitiert. Die vollständige Fassung, insbesondere bezüglich der weitergehenden Rechte eines beim Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters finden Sie unter www.oami.eu.int
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§ 2 Vertragsschluß
1.Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Person in Gesellschaft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder deren bevollmächtigter anwaltlicher Vertreter.
2.Der Auftraggeber ist allein und ausschließlich für den Inhalt seiner Veröffentlichung verantwortlich. Wir sind lediglich technische Plattform für die Veröffentlichung des Auftraggebers.
Soweit Dritte Ansprüche gegen uns, insbesondere aus Wettbewerbs-, Urheber-, Namens- und Markenrecht erheben, stellt uns der Auftraggeber einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung von diesen Kosten frei.
Formulierung, Inhalt, optische Aufmachung dürfen nicht gegen geltendes Recht, insbesondere nicht gegen in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetze und Verordnungen verstoßen.
Mit Eingabe seiner Texte und Einstellung von Bildern bestätigt der Auftraggeber, dass er frei über sämtliche Rechte an Texten und Bildern verfügt und diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich gewerblicher Schutzrechte, Urheber- und Leistungsschutz- und Namensrechte.
3.Die Registrierungsrubrik in unserem Internetauftritt stellt kein verbindliches Vertragsangebot dar. Der Auftraggeber gibt sein verbindliches Angebot zur 3-jährigen Registrierung auf unserer Plattform durch Aufgabe seiner in der Registrierungsrubrik zu erfassenden Daten ab.
4.Das verbindliche Angebot des Bestellers wird nach Zahlungseingang durch Freischaltung der Registrierung angenommen. Wir sind frei, das Angebot insbesondere bei für jedermann offenkundiger Verletzung gesetzlicher
Bestimmungen abzulehnen oder bereits abgeschlossene Verträge durch Sperrung der Freischaltung fristlos zu kündigen. Ein Rechtsanspruch Dritter auf fristlose Kündigung durch Sperrung entsteht hierdurch nicht,
da wir für den Inhalt der vom Auftraggeber in das Netz eingestellten Registrierung nicht verantwortlich sind und auch darauf keinen Einfluss haben.
Nach Ablauf der 3-jährigen Registrierungszeit nehmen wir die Eintragung von der Plattform.
5.Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
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§ 3 Zahlung
1.Der Auftraggeber erhält mit der Bestätigung seines durch Registrierung eingegangenen Angebots eine elektronische Rechnung.
2.Nach Zahlungseingang per Überweisung auf unser Konto erfolgt die Freischaltung nicht offenkundig rechtswidriger Registrierungen.
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§ 4 Missachtung unserer AGB
Wir dürfen Registrierungen ablehnen, ändern oder vollständig löschen und dadurch das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Frist kündigen und Auftraggeber auf Dauer von der Teilnahme an der Plattform ausschließen, sofern diesen AGB zuwider gehandelt,
System oder Software missbraucht wird oder der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Forderungen in Verzug ist.
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§ 5 Gewährleistung
Vertragsgegenstand ist lediglich die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen für die Registrierung eines neuen Designs und dessen Freischaltung ins Internet nach Zahlungseingang unter den Voraussetzungen dieser AGB.
Wir sind nicht Vertreter des Auftraggebers und sind an keinerlei rechtlichen Beziehungen des Auftraggebers mit Dritten aufgrund dieses Auftrags beteiligt. Wir haften nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Inhalt der Registrierung,
die der Auftraggeber ausschließlich in eigener Verantwortung vornimmt.
Die Identität des Auftraggebers kann von uns nicht überprüft werden.
Wir haften ebenfalls nicht für die missbräuchliche Verwendung von Daten durch Dritte und schließen unsere Gewährleistung und Haftung dafür aus, dass Registrierungen den Bestimmungen des Landes, in denen Registrierungen aufgerufen werden
können oder in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, entsprechen.
Wir übernehmen ebenfalls keine Gewähr dafür, dass Registrierungen zu einem vorgegebenen bestimmten Zeitpunkt freigeschaltet werden. Vielmehr erfolgt die Freischaltung nach Zahlungseingang im Rahmen unseres Geschäftsbetriebs schnellstmöglich.
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§ 6 Haftung
1.Schadenersatzansprüche gegen den Verein für lauteren Wettbewerb e.V. sind ausgeschlossen, sofern nicht der Verein für lauteren Wettbewerb e.V., seine Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig Vertragsverletzungen
begangen haben. In jedem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf die geltende Gebühr für die Registrierung beschränkt.
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Ebenso ist die Haftung infolge technischer Probleme oder sonstiger von uns nicht zu beeinflussender Ereignisse, aufgrund derer die Registrierung nicht oder nicht in der angebotenen Form oder nicht dauerhaft während der Vertragslaufzeit im Netz präsentiert werden können, ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für entgangenen Gewinn.
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§ 7 Urheber- und Nutzungsrechte
Alle auf dieser Plattform freigeschalteten Daten, Texte, Programme und Bilder sowie sonstige Informationen und Firmenzeichen
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Dies gilt insbesondere für die Übernahme auf andere Internetseiten oder in andere Medien. Die Rechte des Auftraggebers
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§ 8 Datenschutz
Die elektronische Speicherung von Daten erfolgt im Einverständnis des Auftraggebers auf der Grundlage der für die
Bundesrepublik Deutschland geltenden Datenschutzgesetze.
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§ 9 Leistungsort
Die Einspeisung der vom Auftraggeber registrierten Gemeinschaftsgeschmacksmusterdaten in das Internet wird als
Leistung im technischen und rechtlichen Sinn am Standort Hamburg ausgeführt. Hamburg ist Leistungsort.
Jeder andere Ort, an dem die Internetplattform erreicht wird, ist unbeachtlich.
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§ 10 Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Die Nutzung des Internetangebots, des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und uns sowie unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
Erfüllungsort ist Hamburg. Für Kaufleute im Sinne des HGB ist Gerichtsstand Hamburg. Dies gilt auch nach Verlegung des Wohnsitzes des Auftraggebers ins Ausland bzw.
sofern dieser keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
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§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, betrifft es die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten
entsprechen. Ersatzweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.
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